§ 153 Abs 1 ABGB, § 13 AußStrG, § 85 AußStrG
Ein Antrag nach § 153 Abs 1 ABGB kann auch schon vor Beginn des Laufs der Zweijahresfrist – also vor der Kenntnis von Umständen von so großer Beweiskraft, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Verfahren nachkommen zu können – gestellt werden.

