Art 6 Abs 3 lit c EMRK, § 48 Abs 1 Z 5 StPO, § 61 Abs 1 Z 7 StPO, § 363a Abs 2 StPO
Art 6 Abs 3 lit c EMRK gewährt kein absolutes Recht, sich selbst zu verteidigen.
Gemäß § 61 Abs 1 Z 7 StPO muss der Beschuldigte (Betroffene) bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 2 StPO) durch einen Verteidiger vertreten sein. Verteidiger nach § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist eine vom Beschuldigten (Angeklagten) verschiedene Person. Ein Beschuldigter (Angeklagter) kann, obwohl er Rechtsanwalt ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten.

