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Verteidigerzwang bei rechtskundigem Beschuldigtem

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2025, 750 Heft 11 v. 15.12.2025

Art 6 Abs 3 lit c EMRK, § 48 Abs 1 Z 5 StPO, § 61 Abs 1 Z 7 StPO, § 363a Abs 2 StPO

Art 6 Abs 3 lit c EMRK gewährt kein absolutes Recht, sich selbst zu verteidigen.

Gemäß § 61 Abs 1 Z 7 StPO muss der Beschuldigte (Betroffene) bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 2 StPO) durch einen Verteidiger vertreten sein. Verteidiger nach § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist eine vom Beschuldigten (Angeklagten) verschiedene Person. Ein Beschuldigter (Angeklagter) kann, obwohl er Rechtsanwalt ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten.

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