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Gröbliche Benachteiligung einer Spesenersatzklausel, die tatsächlichen Aufwand grob überschreitet

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2025, 722 Heft 11 v. 15.12.2025

§ 879 Abs 3 ABGB

Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzentgelts, das als Spesenersatz bezeichnet wird oder auf andere Weise erkennen lässt, dass es der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Unternehmens dient, ist gröblich benachteiligend iS von § 879 Abs 3 ABGB, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet.

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