§ 39 Abs 4 GewO 1994
Die Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer endet schon mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus der zugrunde liegenden Funktion und nicht erst mit der Anzeige an die Behörde oder gar mit der Löschung der Eintragung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).