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Ende der Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 2024, 613 Heft 9 v. 27.9.2024

§ 39 Abs 4 GewO 1994

Die Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer endet schon mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus der zugrunde liegenden Funktion und nicht erst mit der Anzeige an die Behörde oder gar mit der Löschung der Eintragung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

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