§ 22 AußStrG, § 45 AußStrG, § 48 AußStrG, § 68 AußStrG, § 89i GOG, § 219 ZPO
Die Frage der Akteneinsicht und des Anspruchs auf Aktenkopie ist gemäß § 22 AußStrG im Verfahren außer Streitsachen nach § 219 ZPO zu beurteilen. Die in § 219 Abs 1 ZPO normierten Ausnahmen sind, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, als taxative Aufzählung zu verstehen.