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Akteneinsicht im Außerstreitverfahren: keine Verweigerung der Erstellung von Aktenkopien wegen knapper Personalressourcen der Justiz

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2024, 604 Heft 9 v. 27.9.2024

§ 22 AußStrG, § 45 AußStrG, § 48 AußStrG, § 68 AußStrG, § 89i GOG, § 219 ZPO

Die Frage der Akteneinsicht und des Anspruchs auf Aktenkopie ist gemäß § 22 AußStrG im Verfahren außer Streitsachen nach § 219 ZPO zu beurteilen. Die in § 219 Abs 1 ZPO normierten Ausnahmen sind, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, als taxative Aufzählung zu verstehen.

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