§ 1 E-GeldG 2010, § 4 ZaDiG 2018
Eine Kryptowährung, jedenfalls in der festgestellten Ausgestaltung von Bitcoins, entspricht nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 1 E-GeldG 2010 nicht der dort getroffenen Definition von E-Geld, zumal sie gerade keinen in Form einer Forderung gegenüber einem der vom Gesetz definierten E-Geld-Emittenten gespeicherten monetären Wert repräsentiert.