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(Änderungs-)Kündigung eines Stromliefervertrags

RechtsprechungOrdentliche Gerichteassoz. Univ.-Prof. Dr. Martina SchickmairJBl 2024, 586 Heft 9 v. 27.9.2024

§ 76 ElWOG, § 80 Abs 2a ElWOG

§ 80 Abs 2a ElWOG ist auf eine unbedingte ordentliche Kündigung nicht anzuwenden, und zwar auch dann nicht, wenn damit ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags zu geänderten Bedingungen verbunden wird. Die Novelle BGBl I 7/2022, mit der § 80 Abs 2a ElWOG eingeführt wurde, hat die – einen anderen Regelungsinhalt betreffende – Bestimmung des § 76 ElWOG unberührt gelassen.

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