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Zur Rechtsnatur der Tischreservierung und dem Wesen der No-Show-Gebühr

AufsätzeAss.-Prof. Dr. Marco Lettenbichler , wiss. MA Jeffrey Lee BrüstleJBl 2024, 564 Heft 9 v. 27.9.2024

Auf den ersten Blick mag es vielleicht verwundern, dass mit einer herkömmlichen Tischreservierung in einem Restaurant komplexe rechtliche Fragen einhergehen. Doch selbst in der Rechtswissenschaft herrscht weitgehend Uneinigkeit über ihre Rechtsnatur, sodass sie undifferenziert teilweise als Bewirtungsvertrag, Vorvertrag zum Bewirtungsvertrag, eigenständiger Reservierungsvertrag oder als bloßer vorvertraglicher Kontakt qualifiziert wird. Diese fehlende klare Linie rührt wohl daher, dass sich die Reservierung eines Tisches je nach Ausgestaltung im Grenzbereich zwischen unverbindlicher Gefälligkeit und verbindlicher rechtsgeschäftlicher Abrede bewegt. Der vorliegende Beitrag nimmt sich zum Ziel, die Tischreservierung rechtsdogmatisch einzuordnen und die daraus resultierenden Haftungsfragen zu erörtern. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei No-Show-Gebühren, die ihrem Wesen nach entweder als Konventionalstrafe oder als Reugeld zu qualifizieren sind und fernabsatzrechtliche Folgen auslösen können.

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