vorheriges Dokument
nächstes Dokument

„Vergabeverfahren“ iS des § 168b StGB – Korrespondenz zu OGH 11 Os 112/23i*)*)Die Entscheidung ist abgedruckt in diesem Heft der JBl 2024, 544.

KorrespondenzUniv.-Ass. Dr. Raphaela Bauer-Raschhofer , Univ.-Prof. Dr. Robert KertJBl 2024, 548 Heft 8 v. 22.8.2024

A. Problemaufriss

In der Entscheidung 11 Os 112/23i setzt sich der OGH erstmals mit dem Anwendungsbereich des § 168b StGB, konkreter mit der Auslegung des Wortes „Vergabeverfahren“, auseinander. Anlässlich einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen eine Entscheidung des OLG Wien spricht der OGH entgegen der bisher nahezu übereinstimmenden hM in der Literatur1)1) Birklbauer/Lehmkuhl/Tipold, Strafrecht Besonderer Teil I (2022) §§ 146 ff Rz 119; Flora in Leukauf/Steininger, StGB4 (2017) § 168b Rz 4; Fuchs/Schröder in Kert/Kodek, HB Wirtschaftsstrafrecht2 (2021) Rz 14.35 f; Madl in Glaser, HB Vermögensrechte (2023) Rz 21/11 ff; Zeder in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, SbgK StGB (2003) § 168b Rz 63 ff. aus, dass unter einem Vergabeverfahren iS des § 168b StGB auch ein Verfahren zu verstehen sei, das durch private Auftraggeber außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des BVergG durchgeführt wird.2)2)In diesem Sinne schon früher Kirchbacher/Ifsits in Höpfel/Ratz, WK StGB2 (2022) § 168b Rz 13. Diese Annahme wird auf den weiten Wortlaut des Tatbestandes gestützt, der eine Eingrenzung auf dem BVergG unterliegende Vergabeverfahren nicht vorsehe. Es werde durch den Wortlaut des Tatbestandes nicht zwischen öffentlichen und privaten „Auftraggebern“ unterschieden. Es erscheint aber fraglich, ob eine reine Wortlautinterpretation im Hinblick auf die gesetzgeberischen Absichten und den Schutzzweck der Norm nicht wesentliche Aspekte außer Betracht lässt und deshalb zu kurz gegriffen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!