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Keine Berücksichtigung der Strafschärfung bei Rückfall bei der Frage nach notwendiger Verteidigung

RechtsprechungOrdentliche GerichteRA Dr. Norbert WessJBl 2024, 475 Heft 7 v. 31.7.2024

§ 39 StGB, § 61 Abs 1 Z 5 StPO

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB wirkt sich auf die Notwendigkeit der Verteidigung nach § 61 Abs 1 Z 5 StPO nicht aus: Die Bestimmung des § 39 StGB verändert nicht die Strafsätze, sondern nur die Strafrahmen. § 61 Abs 1 Z 5 StPO stellt auf die jeweils „angedrohte“ Strafe ab, sodass allein der Strafsatz und nicht (auch) der Strafrahmen angesprochen ist.

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