§ 39 StGB, § 61 Abs 1 Z 5 StPO
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB wirkt sich auf die Notwendigkeit der Verteidigung nach § 61 Abs 1 Z 5 StPO nicht aus: Die Bestimmung des § 39 StGB verändert nicht die Strafsätze, sondern nur die Strafrahmen. § 61 Abs 1 Z 5 StPO stellt auf die jeweils „angedrohte“ Strafe ab, sodass allein der Strafsatz und nicht (auch) der Strafrahmen angesprochen ist.