vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Tatvollendung beim Raub

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2024, 474 Heft 7 v. 31.7.2024

§ 15 StGB, § 142 StGB

Der Tatbestand des Raubes ist vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist. Die Vollendung des Wegnehmens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehr- und Verteidigungssituation des Opfers.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!