§ 15 StGB, § 142 StGB
Der Tatbestand des Raubes ist vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist. Die Vollendung des Wegnehmens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehr- und Verteidigungssituation des Opfers.