§ 7 EO, § 36 EO, § 39 EO
Die mangelnde Bestimmtheit des Exekutionstitels iS des § 7 Abs 1 EO verwirklicht nicht den Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 10 EO. Sie ist (nicht mit Klage nach § 36 EO, sondern) nur mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen.