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Mangelnde Bestimmtheit des Exekutionstitels kein Einstellungsgrund

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2024, 473 Heft 7 v. 31.7.2024

§ 7 EO, § 36 EO, § 39 EO

Die mangelnde Bestimmtheit des Exekutionstitels iS des § 7 Abs 1 EO verwirklicht nicht den Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 10 EO. Sie ist (nicht mit Klage nach § 36 EO, sondern) nur mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen.

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