§ 84 ZPO, § 85 ZPO, § 461 ZPO, § 502 ZPO, § 514 ZPO
Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene – also objektiv richtige – Entscheidungsform maßgebend, ohne dass es auf den subjektiven Willen des Gerichts ankommt.