§ 1333 ABGB, § 1334 ABGB
Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund
Seite 460
§ 1333 ABGB, § 1334 ABGB
Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund
Seite 460