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Verzugszinsen: Rechtsnatur und Fälligkeit

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2024, 460 Heft 7 v. 31.7.2024

§ 1333 ABGB, § 1334 ABGB

Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund

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