Der Beitrag befasst sich mit dem Verhältnis unterschiedlicher legistischer Modelle der Verhaltenszurechnung im weiteren Sinn und untersucht, ob die in der CSDDD1) beinhalteten Schutz- und Sorgfaltspflichten („Organisationspflichten“) mit etablierten Grundsätzen und Grenzen der Zurechnung fremden Verhaltens vereinbar sind bzw inwiefern sie durch diese mitgeprägt werden. Gezeigt wird, dass die Auslegung der CSDDD anhand tradierter Zurechnungsgrundsätze nicht nur möglich, sondern vielmehr geboten ist und dass nur durch die Vermeidung diesbezüglicher Systembrüche eine Qualifikation der in der Richtlinie normierten Pflichten als unverhältnismäßig (Art 16 GRC) hintangehalten werden kann.