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Materielle und formelle Fragen der Maßnahmen gegen „Hass im Netz“

KorrespondenzUniv.-Ass. Dr. Joachim PiererJBl 2024, 412 Heft 6 v. 28.6.2024

A. Die Vorbildwirkung von OGH 6 Ob 166/22p

Zum ersten Mal seit dem Inkrafttreten am 01.01.2021 hatte sich der OGH in 6 Ob 166/22p1)1)Abgedruckt in diesem Heft der JBl 2024, 389. mit den neuen persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen gegen „Hass im Netz“, in concreto mit dem Mandatsverfahren gemäß § 549 ZPO und dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gemäß § 20 Abs 3 ABGB auseinanderzusetzen. Mangels Entscheidungsrelevanz blieben wesentliche Fragen allerdings offen. Der OGH hat sich aber ausführlich – und abschlägig – mit den Standard-Argumenten großer Plattformen gegen ihre Haftung als Host-Provider auseinandergesetzt, sodass diese Entscheidung künftigen Betroffenen als wertvolle argumentative Stütze dienen wird. Die Rechtsgrundlage für die Haftung von Plattformen hat sich mit Februar 2024 teilweise vom ECG in den Digital Services Act (DSA)2)2)VO (EU) 2065/2022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der RL 2000/31/EG , ABl 2022 L 277/1. verschoben, was aufgrund der inhaltlichen Kontinuität der Regelungen aber nichts an der Vorbildwirkung von OGH 6 Ob 166/22p ändert.

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