A. Die Vorbildwirkung von OGH 6 Ob 166/22p
Zum ersten Mal seit dem Inkrafttreten am 01.01.2021 hatte sich der OGH in 6 Ob 166/22p1) mit den neuen persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen gegen „Hass im Netz“, in concreto mit dem Mandatsverfahren gemäß § 549 ZPO und dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gemäß § 20 Abs 3 ABGB auseinanderzusetzen. Mangels Entscheidungsrelevanz blieben wesentliche Fragen allerdings offen. Der OGH hat sich aber ausführlich – und abschlägig – mit den Standard-Argumenten großer Plattformen gegen ihre Haftung als Host-Provider auseinandergesetzt, sodass diese Entscheidung künftigen Betroffenen als wertvolle argumentative Stütze dienen wird. Die Rechtsgrundlage für die Haftung von Plattformen hat sich mit Februar 2024 teilweise vom ECG in den Digital Services Act (DSA)2) verschoben, was aufgrund der inhaltlichen Kontinuität der Regelungen aber nichts an der Vorbildwirkung von OGH 6 Ob 166/22p ändert.