§ 765 Abs 2 ABGB, § 766 Abs 2 ABGB, § 502 ZPO
Die Rsp zur gesetzlichen Stundung nach § 765 Abs 2 ABGB ist auf die letztwillig verfügte Stundung nach § 766 Abs 2 ABGB zu übertragen, sodass auch § 766 Abs 2 ABGB (nur) eine Vollstreckungssperre normiert.
Der Umstand, dass der OGH die Zulassungsfrage in einem obiter dictum bereits iS der Berufungsentscheidung beantwortet hat, bewirkt noch keine gesicherte Rsp und kann daher eine Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage nicht tragen.