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Die Schenkung auf den Todesfall im AnerbenG – Korrespondenz zu OGH 2 Ob 107/23h*)*)Die Entscheidung ist abgedruckt in diesem Heft der JBl 2024, 318.

KorrespondenzUniv.-Ass. Mag. Jonathan BrunnerJBl 2024, 339 Heft 5 v. 28.5.2024

A. Die Entscheidung des OGH

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verstorbene schloss mit ihrem Sohn einen Übergabsvertrag ab. Laut diesem sollte der Sohn am Tag des Ablebens der Verstorbenen mehrere Liegenschaften übernehmen. Neben dem Sohn hinterließ die Verstorbene außerdem noch zwei Töchter, wobei sie die jüngere der beiden als Alleinerbin einsetzte. Im Verlassenschaftsverfahren beantragte der Sohn die Feststellung der Erbhofeigenschaft der auf den Todesfall zu übergebenden samt einer bereits zu Lebzeiten von der Verstorbenen käuflich erworbenen Liegenschaft. Gegen die abweisende Entscheidung des Rekursgerichts hat der Sohn als Antragsteller außerordentliche Revision erhoben, die nach dem OGH zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt ist. Eine analoge Anwendung von § 9 AnerbenG1)1)BGBl I 106/1958 idF BGBl I 38/2019. bei der Schenkung auf den Todesfall sei – entgegen der Rsp vor dem ErbRÄG 20152)2)BGBl I 87/2015. – nicht mehr zulässig. Eine Feststellung der Erbhofeigenschaft

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