§ 782 ABGB
Das Vermögensopfer wird durch ein Besitznachfolgerecht („Rückfallsrecht“) nicht verhindert, wenn die geschenkte Liegenschaft bei einem früheren Ableben des Geschenknehmers wieder an den Geschenkgeber fällt.
§ 782 ABGB
Das Vermögensopfer wird durch ein Besitznachfolgerecht („Rückfallsrecht“) nicht verhindert, wenn die geschenkte Liegenschaft bei einem früheren Ableben des Geschenknehmers wieder an den Geschenkgeber fällt.