PersFrSchG, § 170 Abs 2 StPO 1975
Die eingriffsintensive Bestimmung des § 170 Abs 2 StPO entspricht den erhöhten verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. § 170 Abs 2 StPO ist klar und eindeutig zu entnehmen, dass im Falle einer sogennanten bedingt obligatorischen Festnahme ein Haftgrund vorliegen muss.