Der VfGH hat in seiner Entscheidung G 265/2022 vom 05.10.2023 zur COFAG die Wahrnehmung privatwirtschaftlicher Aufgaben durch einen ausgegliederten Rechtsträger als Verwaltung iS des Art 20 Abs 1 B-VG eingeordnet. Er hat dafür auf das Bestehen einer organisatorischen und einer funktionellen Nahebeziehung zum Staat abgestellt. Damit umschreibt der VfGH jene zwei Kriterien, die Privatwirtschaftsverwaltung funktionell ausmachen. Daran anknüpfend hat er die Ausgliederung solcher Aufgaben verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen. Zudem legt der VfGH – ohne die Fiskalgeltung ausreichen zu lassen – dar, wann der generelle Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung im Rahmen der (fördernden) Privatwirtschaftsverwaltung verfassungswidrig ist. Der näheren verfassungsrechtlichen Einordnung dieser Themenbereiche widmet sich dieser Beitrag.