§ 1 AußStrG, § 157 AußStrG, § 160 AußStrG, § 44 JN
Das Begehren auf Feststellung der (Un-)Gültigkeit eines Testaments gehört auf den streitigen Rechtsweg.
Seit Inkrafttreten des AußStrG 2003 ist das Außerstreitverfahren nicht mehr ein dem Streitverfahren vorgeschaltetes friedensrichterliches Verfahren, dessen Anordnungen insoweit nur provisorischen Charakter hatten, als sie durch einen nachfolgenden Zivilprozess im Ergebnis rückgängig gemacht werden konnten, sondern ein eigenständiges und neben dem Streitverfahren gleichberechtigtes Erkenntnisverfahren. Ein Anspruch ist entweder im Zivilprozess oder im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen. Ein in der falschen Verfahrensart gestelltes Rechtsschutzgesuch ist grundsätzlich auch nicht zurückzuweisen, sondern umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln. Wird das angerufene Gericht durch die Umdeutung unzuständig, wäre eine in einen Außerstreitantrag umgedeutete Klage gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht (die zuständige Gerichtsabteilung) zu überweisen.