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Schutzzweck der Verständigungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 194 Abs 1 StPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2024, 113 Heft 2 v. 26.2.2024

§ 1 AHG, § 65 StPO, § 194 StPO

Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat den Zweck, dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit zu geben, die Fortführung der Ermittlungen zu bereits verwirklichten Delikten zu bewirken. Sie soll das Opfer nicht davor schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht.

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