§ 542 ABGB
Der Wortlaut des § 542 ABGB („der erbunwürdigen Person“) ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur Nachkommen einer erbunwürdigen Person erfasst sind, die bei hypothetischem Nachvollziehen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser an die Stelle des vorverstorbenen Erbunwürdigen treten würden. § 542 ABGB ordnet keine Repräsentation eines erbunwürdigen Ehegatten an.