§ 8 COVID-19-MG
Die Aufhebung bzw das Auslaufen sämtlicher rechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist nicht als (nachträglicher) Wegfall des Unwerturteils anzusehen. Die vor dem Außerkrafttreten der jeweiligen Straftatbestände begangenen Straftaten sind weiter zu verfolgen.