§ 6 Abs 1 Z 2 PStSG, § 22 SPG, § 100 Abs 2 StPO
Die Regelungen zur Abwehr konkreter Gefahren durch Maßnahmen der Sicherheitspolizei und zur Berichterstattung nach § 100 Abs 2 StPO dienen auch dem Schutz von Personen, die aufgrund der Verletzung dieser Pflichten einen Schaden an absolut geschützten Rechten und Rechtsgütern erlitten haben.