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Schutzgesetzeigenschaft von § 100 Abs 2 StPO und § 6 Abs 1 Z 2 PStSG, § 22 SPG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2024, 735 Heft 11 v. 29.11.2024

§ 6 Abs 1 Z 2 PStSG, § 22 SPG, § 100 Abs 2 StPO

Die Regelungen zur Abwehr konkreter Gefahren durch Maßnahmen der Sicherheitspolizei und zur Berichterstattung nach § 100 Abs 2 StPO dienen auch dem Schutz von Personen, die aufgrund der Verletzung dieser Pflichten einen Schaden an absolut geschützten Rechten und Rechtsgütern erlitten haben.

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