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Zurückbehaltungsrecht bei Ratenplan nach § 10 BTVG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2024, 727 Heft 11 v. 29.11.2024

§ 1052 ABGB, § 10 BTVG

Das Zurückbehaltungsrecht des Erwerbers nach § 1052 ABGB in Hinblick auf einen Ratenplan nach § 10 BTVG kann sich auch auf frühere als die letzte der Raten erstrecken. Die Zahlung entsprechend einem Ratenplan ist zwar an das Zug-um-Zug-Prinzip angelehnt, aber dennoch stehen die einzelnen Leistungen nicht in funktionellem Synallagma zu den Raten.

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