§ 16 ABGB, § 21 ABGB, § 36 EO, § 355 EO, § 382c EO, § 382d EO
Die Handlungsfähigkeit ist keine Voraussetzung für die Verurteilung zur Unterlassung von Eingriffen in die körperliche Integrität oder in die Privatsphäre anderer.
Die Handlungsunfähigkeit entfaltet auf Ebene des Exekutionsverfahrens, in dem der Prozessunfähige ohnedies eines Vertreters bedarf, ihre Wirkung in ausreichender Weise. Leitet der Kläger gegen den handlungsunfähigen Verpflichteten ein Exekutionsverfahren nach § 355 EO ein, kann der Verpflichtete die Schuldlosigkeit seiner Zuwiderhandlung mit Impugnationsklage geltend machen. Ist die Klage erfolgreich, wird keine Strafe verhängt, der Betreibende wird mit den Kosten des Impugnationsverfahrens belastet und hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Exekutionskosten.