§ 948 ABGB, § 1266 ABGB, § 1478 ABGB
Das Recht zum Widerruf einer Schenkung nach § 1266 ABGB analog verjährt nicht in 3 Jahren, sondern erst in 30 Jahren.
Wird die Schenkung (nach materieller Rechtskraft der Scheidung) nach § 1266 ABGB analog widerrufen, so wird der zugrunde liegende Vertrag ex nunc aufgehoben. Wurde das Gut noch nicht geleistet, so ist die Verpflichtung zur Leistung des Geschenks aufgehoben. Wurde die Schenkung hingegen schon vollzogen, so hat der Geschenkgeber einen Rückforderungsanspruch (Rückabwicklung nach § 1266 ABGB). In diesem Fall ist das (vorhandene) Geschenk grundsätzlich in natura zurückzustellen. Sonstige Vermögenswerte (Wertsteigerungen) werden nach eigenen Aufteilungsgrundsätzen geteilt. Wertveränderungen, die auf objektive Umstände wie Änderungen des Marktpreises zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Der Gegenstand der Schenkung ist dem schenkenden Ehegatten daher grundsätzlich ohne Ausgleich zurückzustellen. Beruht die Wertsteigerung hingegen auch auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten, so ist der Mehrwert grundsätzlich nach dem jeweiligen Beitrag, im Zweifel je zur Hälfte aufzuteilen.