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Keine Haftung des Notars trotz Formunwirksamkeit des Testaments bei vertretbarer Ansicht zur Urkundeneinheit

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2024, 647 Heft 10 v. 31.10.2024

§ 579 ABGB, § 1295 ABGB, § 1299 ABGB, § 48 NO

Im Rahmen seiner beratenden außergerichtlichen Tätigkeit (Kautelarjurisprudenz) haben Rechtsanwälte und Notare nach Möglichkeit den gefahrloseren Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, sofern die Parteien trotz Belehrung nicht auf einem bestimmten Vorgang beharren.

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