§ 579 ABGB, § 1295 ABGB, § 1299 ABGB, § 48 NO
Im Rahmen seiner beratenden außergerichtlichen Tätigkeit (Kautelarjurisprudenz) haben Rechtsanwälte und Notare nach Möglichkeit den gefahrloseren Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, sofern die Parteien trotz Belehrung nicht auf einem bestimmten Vorgang beharren.