§ 418 ABGB
Zweck des § 418 S 3 ABGB ist vor allem eine Sanktionierung unredlichen Verhaltens des Grundeigentümers; die Bestimmung will den Versuch eines Teils, den anderen zu benachteiligen, verhindern und setzt daher eine „Willensdiskrepanz“ zwischen Grundeigentümer und Bauführer voraus.