§ 8 Abs 1 Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz (StUIG)
Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 1 StUIG ist Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden.