§ 879 ABGB, § 5 VerG, § 7 VerG, § 8 VerG
Die Mitgliederversammlung eines Vereins kann in den Statuten nicht als Schlichtungseinrichtung iS des § 8 VerG vorgesehen werden.
Die verpflichtende Einrichtung und Befassung einer vereinsinternen Schlichtungseinrichtung nach § 8 VerG bezweckt vor allem, die ordentlichen Gerichte von Prozessen in Vereinssachen zu entlasten. Dabei handelt es sich um ein Allgemeininteresse. Eine Bestimmung der Statuten, wonach das Vereinsschiedsgericht für den Ausschluss oder die Streichung eines Mitglieds nicht zuständig ist, ist daher nichtig. Ein Vereinsmitglied, dessen Schlichtungsversuch von der Schlichtungsstelle zurückgewiesen wurde, kann die Klage vor Ablauf der Sechs-Monatsfrist einbringen.