§ 789 ABGB, § 1487a ABGB
Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt auch beim Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags gegen den Geschenknehmer (subsidiäre Haftung nach § 789 ABGB) frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.
§ 789 ABGB, § 1487a ABGB
Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt auch beim Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags gegen den Geschenknehmer (subsidiäre Haftung nach § 789 ABGB) frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.