§ 579 ABGB idF BGBl I 87/2015
Der Zeugenzusatz stellt nach § 579 ABGB aF ein zwingendes Gültigkeitserfordernis dar. Der Zweck der Formvorschrift liegt einerseits darin, eine Verwechslung mit der Unterschrift des Erblassers zu vermeiden, und es anderseits Testamentsfälschern zu erschweren, Personen Unterschriften herauszulocken, die sie als Zeugenunterschriften ausgeben könnten.