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Offenkundige Fehlbezeichnung der Testamentszeugen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2023, 447 Heft 7 v. 25.7.2023

§ 579 ABGB idF BGBl I 87/2015

Der Zeugenzusatz stellt nach § 579 ABGB aF ein zwingendes Gültigkeitserfordernis dar. Der Zweck der Formvorschrift liegt einerseits darin, eine Verwechslung mit der Unterschrift des Erblassers zu vermeiden, und es anderseits Testamentsfälschern zu erschweren, Personen Unterschriften herauszulocken, die sie als Zeugenunterschriften ausgeben könnten.

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