§ 20a Abs 3 Fall 2 StGB
Die Vermögenslosigkeit des Angeklagten stellt keinen Anwendungsfall des § 20a Abs 3 Fall 2 StGB dar. Die Unverhältnismäßigkeit nach dieser Bestimmung bezieht sich allein auf den Ermittlungsaufwand, nicht auf die geringe Wahrscheinlichkeit der Einbringung des jeweiligen Vermögenswerts.