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Ordination bei Vermächtnisklage ohne inländischen Gerichtsstand des Beklagten

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Prof. Dr. Andreas GeroldingerJBl 2023, 399 Heft 6 v. 26.6.2023

Art 1 EuErbVO, Art 2 EuErbVO, Art 4 EuErbVO, § 28 JN

Die Zuständigkeitskonzentration der EuErbVO gilt für streitige und nicht streitige Erbverfahren und erfasst auch Vermächtnisklagen. Art 4 EuErbVO regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr bleiben die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten gemäß Art 2 EuErbVO unberührt.

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