Art 1 EuErbVO, Art 2 EuErbVO, Art 4 EuErbVO, § 28 JN
Die Zuständigkeitskonzentration der EuErbVO gilt für streitige und nicht streitige Erbverfahren und erfasst auch Vermächtnisklagen. Art 4 EuErbVO regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr bleiben die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten gemäß Art 2 EuErbVO unberührt.