§ 1295 ABGB, § 2 StVO, § 3 StVO, § 22 StVO, § 76 StVO
Ein Geh- und Radweg ist kein Teil der Fahrbahn iS des § 2 Abs 2 Z 2 StVO.
Aus den Wertungen des § 76 StVO lässt sich nicht ableiten, dass ein Fußgänger auf einer für Fußgänger bestimmten Verkehrsfläche, die auch von Radfahrern benutzt werden darf, rechts gehen muss bzw sich nur auf der rechten Hälfte bewegen darf.