Ein Erbverzicht erstreckt sich auf die Nachkommen, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 551 Abs 2 ABGB). Dasselbe gilt „im Zweifel“ für den Pflichtteilsverzicht und die Ausschlagung (§ 758 Abs 2 ABGB). Dieser Beitrag untersucht das Verhältnis zwischen § 551 Abs 2 und § 758 Abs 2 ABGB und prüft anhand des Zwecks dieser Wirkungserstreckung(en) sowie der zentralen Grundsätze des Pflichtteilsrechts, unter welchen Voraussetzungen eine Erstreckung jeweils sachlich gerechtfertigt sein kann.