§ 776 Abs 2 ABGB
Der Ausschluss der Pflichtteilsminderung nach § 776 Abs 2 Fall 1 ABGB setzt keinen vorangehenden Kontaktaufnahmeversuch des Pflichtteilsberechtigten voraus.
Hat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält er sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt – wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben –, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iS des § 776 Abs 2 ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.