§ 23 Abs 1 StPO, § 362 StPO, § 62a Abs 5 VfGG, § 6 VfGG
Die in § 62a Abs 6 VfGG normierte Innehaltepflicht im Rechtsmittelverfahren wird nur durch das Einlangen einer Verständigung des VfGH iS des § 62 Abs 5 S 1 leg cit beim Strafgericht erster Instanz ausgelöst, nicht aber durch die im Rechtsmittel geäußerte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe beim VfGH einen Normprüfungsantrag eingebracht.