§ 13 PHG, Art 11 PHRL
Die Zehnjahresfrist in Art 11 PHRL bzw § 13 PHG ist als eine absolute Frist zu begreifen, bei der – sieht man von der zwischenzeitigen Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ab – grundsätzlich keine Hemmung oder Unterbrechung der Frist (hier durch § 2 1. COVID-19-JuBG) in Betracht kommt.