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Beweislast betreffend die Unternehmereigenschaft bei Bewirtschaftung einer Liegenschaft oder von Bestandobjekten

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2023, 245 Heft 4 v. 21.4.2023

§ 1 KSchG, § 344 UGB

Geschäfte, die ein Unternehmer abschließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig (§ 344 UBG). Auch Abwicklungsgeschäfte – selbst die Veräußerung des ganzen Unternehmens – gehören grundsätzlich zum Betrieb des Unternehmens.

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