§ 677 ABGB, § 685 Abs 2 ABGB, § 765 Abs 2 ABGB
Beim Pflegevermächtnis nach § 677 ABGB handelt es sich um ein Geldvermächtnis auf Abgeltung von Pflegeleistungen, die der Vermächtnisnehmer dem Verstorbenen zu Lebzeiten erbracht hat. Damit findet § 685 S 2 ABGB Anwendung, sodass es erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden kann.