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Zur Auslegung des § 19 Abs 1 und 4 JGG II

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Prof. Dr. Alois BirklbauerJBl 2023, 191 Heft 3 v. 20.3.2023

§ 5 Z 4 JGG, § 19 Abs 1 JGG, § 19 Abs 4 JGG, § 31 StGB, § 36 StGB, § 142 Abs 1 StGB, § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO

Bei zum Tatzeitpunkt jungen Erwachsenen gilt unter Anwendung von § 36 StGB iVm § 19 Abs 1 und § 5 Z 4 JGG das Mindestmaß der von § 142 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe, weil Raub in der Begehungsform der „Gewalt gegen eine Person“ eine „strafbare Handlung gegen Leib und Leben“ iS von § 19 Abs 4 Z 1 JGG darstellt.

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