Auf den ersten Blick scheint der Entscheidung des OGH 08.04.2022, 17 Ob 12/21w = wbl 2022, 709 wenig Neues im Hinblick auf die Abgrenzungskriterien der Zuständigkeitsbereiche von EuGVVO und EuInsVO zu entnehmen zu sein, obwohl der OGH in der vorliegenden Entscheidung die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte im Lichte des Art 6 Abs 1 EuInsVO gleich in dreierlei Hinsicht zu beurteilen hatte. Die Notwendigkeit ergab sich, da der klagende Masseverwalter ein Hauptbegehren sowie zwei Eventualbegehren erhoben hatte, was nach hA grundsätzlich zulässig (OGH 09.04.2015, 7 Ob 46/15p mwN) ist, jedoch das angerufene Gericht zur Entscheidung über jeden geltend gemachten Anspruch sowohl sachlich als auch örtlich zuständig und dieselbe Verfahrensart zulässig sein muss (vgl RIS-Justiz RS0037470 [T4]).