§ 1484 ABGB
Bei einem dem jeweiligen Grundstückseigentümer eingeräumten Recht auf Unterbleiben der Verbauung handelt es sich um ein selten ausübbares Recht iS des § 1484 ABGB.
Auf das vertraglich eingeräumte Recht, die Verbücherung einer (nicht verjährten, selten ausübbaren) Dienstbarkeit zu erwirken, kommen die allgemeinen Verjährungsregeln zur Anwendung, womit die Verjährungsfrist 30 Jahre ab der erstmaligen Ausübbarkeit beträgt; dieser vertragliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung kann nicht als selten ausübbares Rechts iS des § 1484 ABGB qualifziert werden.