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Kein Eingriff in die Privatsphäre durch Austausch von Ferraris-Zähler gegen Smart Meter bei Opt-out-Funktion (OGH 6 Ob 36/22w – Ferraris-Zähler II)*)*)Die Entscheidung ist abgedruckt in diesem Heft der JBl 2023, 783.

KorrespondenzUniv.-Prof. Dr. Elisabeth HödlJBl 2023, 815 Heft 12 v. 19.12.2023

A. Ausgangsfall

Die beklagte Partei (Wien Energie) arbeitet seit 2009 am Austausch analoger Zähler („Ferraris-Messgerät“) auf intelligente Messgeräte („Smart Meter“). Dies ist gemäß § 83 Abs 1 ElWOG iVm der IME-VO1)1)Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung idF BGBl II 9/2022. vorgeschrieben. Der Kläger beantragte bei der Regulierungskommission der E-Control die Beklagte dazu zu verhalten, die Messgeräte nicht auszutauschen. Dies wurde abgelehnt. Daraufhin begehrte der Kläger die Unterlassung des Austausches des Ferraris-Messgeräts durch ein Smart Meter bzw die Feststellung, dass der Beklagten nicht das Recht zukomme, das installierte Ferraris-Messgerät durch ein Smart Meter zu ersetzen. Zwischen den Streitparteien besteht ein aufrechter Strom-Nutzungsvertrag. In diesem ist auch festgehalten, dass vor dem Zählertausch die Möglichkeit eines Opt-out besteht, wonach mit dem digitalen Messgerät weder Viertelstunden noch Tages- noch Monatswerte gespeichert und übertragen werden, weil die entsprechenden Funktionen deaktiviert worden sind. Laufende Datenaufzeichnungen werden nicht getätigt. Der Smart Meter erfasst Verbrauchsdaten und überträgt sie dann verschlüsselt an die Beklagte. Gespeichert und übertragen wird der jährliche Verbrauch, der für Abrechnungszwecke notwendig ist. Darin liegt der wesentliche Unterschied zum analogen Zähler, da es nicht mehr erforderlich ist, dass die Daten von einer Person vor Ort ausgelesen werden.

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